BVerwG - Beschluss vom 15.08.2019
5 B 11.19 (5 B 25.18)
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; BauGB § 31 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 26.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BV 17.1765 u.a.
VG München, vom 15.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen M 9 K 15.4207

Abweichung des landesrechtlichen Zweckentfremdungsrechts von den Anforderungen der TA Lärm i.R.e. bauplanungsrechtlich unzulässigen oder unzulässig gewordenen Wohnnutzung; Beurteilung von durch die Besucher einer Diskothek beim Einparken oder beim Abfahren hervorgerufenen Geräuschen nach den allgemeinen Kriterien der TA Lärm für Anlagenlärm; Grundsatz der planungsrechtlichen Lastengleichheit

BVerwG, Beschluss vom 15.08.2019 - Aktenzeichen 5 B 11.19 (5 B 25.18)

DRsp Nr. 2019/14534

Abweichung des landesrechtlichen Zweckentfremdungsrechts von den Anforderungen der TA Lärm i.R.e. bauplanungsrechtlich unzulässigen oder unzulässig gewordenen Wohnnutzung; Beurteilung von durch die Besucher einer Diskothek beim Einparken oder beim Abfahren hervorgerufenen Geräuschen nach den allgemeinen Kriterien der TA Lärm für Anlagenlärm; Grundsatz der planungsrechtlichen Lastengleichheit

1. Bei einer Doppelbegründung hat eine Anhörungsrüge nur Erfolg, wenn hinsichtlich jedes Begründungselements eine den Darlegungsanforderungen genügende und erfolgreiche Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs vorliegt.2. Das Vorliegen eines Verfahrensfehlers bemisst sich nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Gerichts. Dies betrifft auch Rügen im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde, die sich auf aus Sicht der Vorinstanz nicht entscheidungserhebliche Erwägungen in der angefochtenen Entscheidung beziehen.

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss vom 29. Januar 2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; BauGB § 31 Abs. 1;

Gründe