Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 12. November 2011 (
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 16.105,43 EUR festgesetzt.
Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil sowie der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird nach §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
Die zulässige Berufung ist zurückzuweisen. Die Klage ist unbegründet.
A. Die Klägerin ist nach § 2039 S. 1 2. HS BGB prozessführungsbefugt für Ansprüche der Erbengemeinschaft. Dies betrifft sowohl einen auf die Erbengemeinschaft übergegangen behaupteten Anspruch auf Schmerzensgeld als auch einen behaupteten Anspruch der Erbengemeinschaft auf Erstattung der Beerdigungskosten.
B. Die Erbengemeinschaft hat weder vertragliche noch deliktische Ansprüche gegen den Beklagten.
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