OLG Brandenburg - Urteil vom 28.05.2009
12 U 171/07
Normen:
VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), vom 19.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 84/03

Abweisung der Klage auf Werklohn aus einem Bauvertrag, da die dem Auftraggeber zustehenden Gegenansprüche gegen Mängelbeseitigung die verbliebene Vergütungsforderung übersteigen

OLG Brandenburg, Urteil vom 28.05.2009 - Aktenzeichen 12 U 171/07

DRsp Nr. 2009/13862

Abweisung der Klage auf Werklohn aus einem Bauvertrag, da die dem Auftraggeber zustehenden Gegenansprüche gegen Mängelbeseitigung die verbliebene Vergütungsforderung übersteigen

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 19. Juli 2007 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 32 O 84/03, wird verworfen, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Herausgabe der Bauhandwerkersicherungsbürgschaft der ...bank Nr. 197.0013 vom 27. Januar 2004 richtet.

Im Übrigen wird auf die Berufung der Klägerin das vorbezeichnete Urteil teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 2.157,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. November 2004 zu zahlen sowie die Bauhandwerkersicherungsbürgschaft der ...bank Nr. 197.0013 vom 27. Januar 2004 an die Beklagte herauszugeben.

Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten den weiteren aus der Mängelbeseitigung entstehenden Schaden zu ersetzen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin sowie die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.