OLG Brandenburg - Urteil vom 26.08.2010
12 U 36/10
Normen:
VOB/B § 8 Nr. 3; VOB/B § 8 Nr. 1; BGB § 645;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 11.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 15/10

Abweisung der Klage auf Zahlung von Werklohn für aufgrund der Bodenverhältnisse nicht erbrachte Leistungen

OLG Brandenburg, Urteil vom 26.08.2010 - Aktenzeichen 12 U 36/10

DRsp Nr. 2010/16292

Abweisung der Klage auf Zahlung von Werklohn für aufgrund der Bodenverhältnisse nicht erbrachte Leistungen

Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. Februar 2010 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 31 O 15/10, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klägerin auch die Kosten des Streithelfers in erster Instanz zu tragen hat.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte oder der Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VOB/B § 8 Nr. 3; VOB/B § 8 Nr. 1; BGB § 645;

Gründe: