OLG Zweibrücken - Beschluss vom 07.05.2019
8 U 57/16
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; VOB/B § 13 Nr. 5; BGB § 214 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Zweibrücken, vom 15.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 42/11

Abweisung der Klage wegen Mängeln von Kanalbauarbeiten wegen Verjährung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.05.2019 - Aktenzeichen 8 U 57/16

DRsp Nr. 2022/8534

Abweisung der Klage wegen Mängeln von Kanalbauarbeiten wegen Verjährung

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten zu 1. und 2. wird das Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 15. Juli 2016 (Az. 2 O 42/11) abgeändert und neu gefasst wie folgt:

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz fallen der Klägerin zur Last.

Ausgenommen hiervon sind die Kosten der Streithelferin; diese hat letztere selbst zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

5.

Der Geschäftswert des Berufungsverfahrens wird auf 80.000,00 € festgesetzt. -

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; VOB/B § 13 Nr. 5; BGB § 214 Abs. 1;

Gründe

I.