BFH - Urteil vom 11.02.2010
VI R 65/08
Normen:
EStG § 33a;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 05.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen I 315/2004

Abzug von Verbindlichkeiten und Verwertungshindernissen vom Verkehrswert der aktiven Vermögensgegenstände bei Ermittlung des für den Unterhaltshöchstbetrag schädlichen Vermögens; Vermögensermittlung beim Unterhaltsempfänger; Verbindlichkeit der Bodenrichtwerte nach dem BauGB für die Ermittlung des Verkehrswertes von Grundvermögen i.S.d. § 33a Einkommensteuergesetz (EStG)

BFH, Urteil vom 11.02.2010 - Aktenzeichen VI R 65/08

DRsp Nr. 2010/6221

Abzug von Verbindlichkeiten und Verwertungshindernissen vom Verkehrswert der aktiven Vermögensgegenstände bei Ermittlung des für den Unterhaltshöchstbetrag schädlichen Vermögens; Vermögensermittlung beim Unterhaltsempfänger; Verbindlichkeit der Bodenrichtwerte nach dem BauGB für die Ermittlung des Verkehrswertes von Grundvermögen i.S.d. § 33a Einkommensteuergesetz (EStG)

1. Bei Ermittlung des für den Unterhaltshöchstbetrag schädlichen Vermögens sind Verbindlichkeiten und Verwertungshindernisse vom Verkehrswert der aktiven Vermögensgegenstände, der mit dem gemeinen Wert nach dem BewG zu ermitteln ist, in Abzug zu bringen (Nettovermögen).2. Die Bodenrichtwerte nach dem BauGB sind für die Ermittlung des Verkehrswertes von Grundvermögen i.S. des § 33a EStG nicht verbindlich.3. Die Rechtserheblichkeit einer neuen Tatsache (§ 173 AO) entfällt nicht allein wegen einer zuvor unterlassenen Änderung durch das FA hinsichtlich einer anderen Tatsache.

Normenkette:

EStG § 33a;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Voraussetzungen für eine Änderung der Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2001 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) vorgelegen haben sowie ob Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung steuermindernd zu berücksichtigen sind.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.