BFH - Beschluss vom 25.11.2010 (II B 3/10)
Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen, sowie sie überhaupt hinreichend dargelegt worden sind, nicht vor. 1. Die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ [...]