BFH - Beschluss vom 25.11.2010
II B 3/10
Normen:
BewG § 145 Abs. 3; BauGB § 196; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
FG München, vom 22.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 449/06

Geltung der von den Gutachterausschüssen auf Grundlage des Bewertungsgesetztes (BewG) für baureifes Land ausgewiesenen Bodenrichtwerte auch für Bauerwartungsland, Rohbauland, Grünland, Gemeinbedarfsflächen u.Ä. Flächen

BFH, Beschluss vom 25.11.2010 - Aktenzeichen II B 3/10

DRsp Nr. 2011/1597

Geltung der von den Gutachterausschüssen auf Grundlage des Bewertungsgesetztes (BewG) für baureifes Land ausgewiesenen Bodenrichtwerte "auch für Bauerwartungsland, Rohbauland, Grünland, Gemeinbedarfsflächen u.Ä. Flächen"

1. NV: Es ist in der BFH-Rechtsprechung geklärt, dass die Finanzämter über die bloße Beachtung der vom Gutachterausschuss vorgegebenen Differenzierung hinaus keine "eigenen" Bodenrichtwerte aus den von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Bodenrichtwerten ableiten dürfen. 2. NV: Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich keine Verpflichtung des FG, den Beteiligten vorab seine vorläufige Beweiswürdigung offen zu legen. 3. NV: Es verstößt nicht gegen Art. 19 Abs. 4 GG, dass gegen die gemäß § 145 Abs. 3 Satz 3 BewG auf der Basis der Bodenrichtwerte festgestellten Grundstückswerte nur durch Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes vorgegangen werden kann. 4. NV: Wird die Verhinderung des Vorsitzenden gemäß § 105 Abs. 1 Satz 3 FGO mit dem Hinderungsgrund vom dienstältesten Richter unter dem Urteil vermerkt, so findet eine Überprüfung, ob der genannte Verhinderungsgrund vorgelegen hat, nicht statt.

Normenkette:

BewG § 145 Abs. 3; BauGB § 196; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe