FG München, vom 22.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 449/06
Geltung der von den Gutachterausschüssen auf Grundlage des Bewertungsgesetztes (BewG) für baureifes Land ausgewiesenen Bodenrichtwerte auch für Bauerwartungsland, Rohbauland, Grünland, Gemeinbedarfsflächen u.Ä. Flächen
BFH, Beschluss vom 25.11.2010 - Aktenzeichen II B 3/10
DRsp Nr. 2011/1597
Geltung der von den Gutachterausschüssen auf Grundlage des Bewertungsgesetztes (BewG) für baureifes Land ausgewiesenen Bodenrichtwerte "auch für Bauerwartungsland, Rohbauland, Grünland, Gemeinbedarfsflächen u.Ä. Flächen"
1. NV: Es ist in der BFH-Rechtsprechung geklärt, dass die Finanzämter über die bloße Beachtung der vom Gutachterausschuss vorgegebenen Differenzierung hinaus keine "eigenen" Bodenrichtwerte aus den von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Bodenrichtwerten ableiten dürfen.2. NV: Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich keine Verpflichtung des FG, den Beteiligten vorab seine vorläufige Beweiswürdigung offen zu legen.3. NV: Es verstößt nicht gegen Art. 19 Abs. 4GG, dass gegen die gemäß § 145 Abs. 3 Satz 3 BewG auf der Basis der Bodenrichtwerte festgestellten Grundstückswerte nur durch Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes vorgegangen werden kann.4. NV: Wird die Verhinderung des Vorsitzenden gemäß § 105 Abs. 1 Satz 3 FGO mit dem Hinderungsgrund vom dienstältesten Richter unter dem Urteil vermerkt, so findet eine Überprüfung, ob der genannte Verhinderungsgrund vorgelegen hat, nicht statt.