Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bremen - 3. Kammer für Handelssachen - vom 11.07.2008 wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das genannte Urteil hinsichtlich der Widerklage teilweise abgeändert:
Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagten 28.507,88 DM (14.575,84 EUR) nebst 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2002 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz haben die Klägerin zu 23% und die Beklagte zu 77% zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 21% und die Beklagte zu 79% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Seite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
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