Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. August 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Antrag zu 1 a und die Hilfsanträge zu 2 und 3 sowie die darauf rückbezogenen Anträge auf Auskunft und Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz abgewiesen worden sind.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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