BGH - Urteil vom 10.12.2019
KZR 57/19
Normen:
GWB § 18 Abs. 1; GWB § 19 Abs. 1; GWB § 19 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
MMR 2020, 391
Vorinstanzen:
LG München I, vom 27.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 37 O 11673/14
OLG München, vom 17.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen U 2225/15

Adressatenkreis des kartellrechtlichen Behinderungs- und Diskriminierungsverbots; Einsatz von Software zum Zweck des Blockierens von werblichen Inhalten auf Internetseiten mit Hilfe von Filterlisten (Blacklists)

BGH, Urteil vom 10.12.2019 - Aktenzeichen KZR 57/19

DRsp Nr. 2020/2340

Adressatenkreis des kartellrechtlichen Behinderungs- und Diskriminierungsverbots; Einsatz von Software zum Zweck des Blockierens von werblichen Inhalten auf Internetseiten mit Hilfe von Filterlisten (Blacklists)

Durch einen Werbeblocker wird von einer "Blacklist" erfasste Werbung beim Nutzer nicht mehr angezeigt. Diese Behinderung beim Absatz von Onlinewerbung beruht nicht auf einer Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Kartellrechts. Soweit Werbung wieder freigeschaltet wird, fördert dies dagegen den Absatz von Onlinewerbung. Die Seitenbetreiber handeln beim Abschluss von "Whitelisting"-Vereinbarungen nicht kartellrechtswidrig.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. August 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Antrag zu 1 a und die Hilfsanträge zu 2 und 3 sowie die darauf rückbezogenen Anträge auf Auskunft und Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz abgewiesen worden sind.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

GWB § 18 Abs. 1; GWB § 19 Abs. 1; GWB § 19 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand