Auf die Gegenvorstellung der Beklagten wird der Beschluss des Senats vom 15. Juli 2020 dahingehend abgeändert, dass der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens 360.344,69 € beträgt.
I.
Mit Beschluss vom 15. Juli 2020 hat der Senat die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht vom 5. Juli 2019 zurückgewiesen und den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens auf 501.076 € festgesetzt. Mit ihrer Gegenvorstellung wollen die Beklagten dessen Herabsetzung auf 263.145,04 € erreichen.
II.
Die Gegenvorstellung der Beklagten gibt nur zum Teil Veranlassung zur Änderung des Gegenstandswerts.
1. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde haben die Beklagten die Aufhebung ihrer Verurteilung zur Zahlung von 263.145,04 € nebst Zinsen Zug-umZug gegen lastenfreie Rückübertragung des streitgegenständlichen Grundbesitzes und zur Freistellung der Kläger von einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 23.419,65 € angestrebt.
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