BGH - Beschluss vom 30.07.2020
V ZR 192/19
Normen:
GKG § 45 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 04.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 60/17
SchlHOLG, vom 05.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 29/18

Änderung der Festsetzung des Gegenstandswerts

BGH, Beschluss vom 30.07.2020 - Aktenzeichen V ZR 192/19

DRsp Nr. 2020/13831

Änderung der Festsetzung des Gegenstandswerts

Tenor

Auf die Gegenvorstellung der Beklagten wird der Beschluss des Senats vom 15. Juli 2020 dahingehend abgeändert, dass der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens 360.344,69 € beträgt.

Normenkette:

GKG § 45 Abs. 3;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 15. Juli 2020 hat der Senat die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht vom 5. Juli 2019 zurückgewiesen und den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens auf 501.076 € festgesetzt. Mit ihrer Gegenvorstellung wollen die Beklagten dessen Herabsetzung auf 263.145,04 € erreichen.

II.

Die Gegenvorstellung der Beklagten gibt nur zum Teil Veranlassung zur Änderung des Gegenstandswerts.

1. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde haben die Beklagten die Aufhebung ihrer Verurteilung zur Zahlung von 263.145,04 € nebst Zinsen Zug-umZug gegen lastenfreie Rückübertragung des streitgegenständlichen Grundbesitzes und zur Freistellung der Kläger von einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 23.419,65 € angestrebt.