BGH - Urteil vom 21.10.2016
V ZR 78/16
Normen:
BGB § 985; BGB § 891; BGB § 1004 Abs. 1; WEG § 8; WEG § 10 Abs. 2; WEG § 13 Abs. 2;
Fundstellen:
DNotZ 2017, 852
MDR 2017, 388
MietRB 2017, 103
NJW-RR 2017, 712
NZM 2017, 607
NotBZ 2017, 303
Vorinstanzen:
AG Niebüll, vom 17.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 18 C 36/14
LG Itzehoe, vom 11.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 3/15

Änderung der in der Teilungserklärung zum Inhalt des Sondereigentums bestimmten Sondernutzungsrechte durch eine weitere einseitige Verfügung und deren Eintragung in das Grundbuch; Wirksame Übertragung eines Sondernutzungsrechts entsprechend dem ursprünglichen Lageplan; Einschränkung der gesetzlichen Befugnis jedes Wohnungseigentümers zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums

BGH, Urteil vom 21.10.2016 - Aktenzeichen V ZR 78/16

DRsp Nr. 2017/2005

Änderung der in der Teilungserklärung zum Inhalt des Sondereigentums bestimmten Sondernutzungsrechte durch eine weitere einseitige Verfügung und deren Eintragung in das Grundbuch; Wirksame Übertragung eines Sondernutzungsrechts entsprechend dem ursprünglichen Lageplan; Einschränkung der gesetzlichen Befugnis jedes Wohnungseigentümers zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums

Der teilende Eigentümer kann die in der Teilungserklärung zum Inhalt des Sondereigentums bestimmten Sondernutzungsrechte durch eine weitere einseitige Verfügung und deren Eintragung in das Grundbuch ändern, solange er noch Eigentümer aller Sondereigentumsrechte und noch keine Auflassungsvormerkung für einen Erwerber eingetragen ist; danach bedarf er der Zustimmung der Berechtigten der eingetragenen Vormerkungen. Eine solche Änderung scheidet erst aus, wenn die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft entstanden ist.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 11. März 2016 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens unter Einschluss der Kosten der Streithelfer der Beklagten.

Normenkette:

BGB § 985; BGB § 891; BGB § 1004 Abs. 1; WEG § 8; WEG § 10 Abs. 2; WEG § 13 Abs. 2;

Tatbestand