Der Antrag der Klägerin, den Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde auf bis zu 170.000 € herabzusetzen, wird zurückgewiesen.
I. Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt in Kassel vom 10. November 2017 mit Beschluss vom 7. Mai 2019 zurückgewiesen und zugleich den Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 591.330 € festgesetzt. Mit Schriftsatz vom 12. März 2020 hat die Klägerin beantragt, den Streitwert auf bis zu 170.000 € herabzusetzen.
II. Der Antrag hat keinen Erfolg.
1. Eine Änderung des für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren festgesetzten Streitwerts - von Amts wegen oder auf Gegenvorstellung der Klägerin - kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Frist des §
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