BGH - Beschluss vom 14.07.2020
II ZR 420/17
Normen:
GKG § 63 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
ZInsO 2020, 2018
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 29.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 4164/15
OLG Frankfurt/Main, vom 10.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 25 U 130/16

Änderung des für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren festgesetzten Streitwerts bei Ablauf der Frist

BGH, Beschluss vom 14.07.2020 - Aktenzeichen II ZR 420/17

DRsp Nr. 2020/11205

Änderung des für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren festgesetzten Streitwerts bei Ablauf der Frist

Tenor

Der Antrag der Klägerin, den Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde auf bis zu 170.000 € herabzusetzen, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I. Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt in Kassel vom 10. November 2017 mit Beschluss vom 7. Mai 2019 zurückgewiesen und zugleich den Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 591.330 € festgesetzt. Mit Schriftsatz vom 12. März 2020 hat die Klägerin beantragt, den Streitwert auf bis zu 170.000 € herabzusetzen.

II. Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Eine Änderung des für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren festgesetzten Streitwerts - von Amts wegen oder auf Gegenvorstellung der Klägerin - kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG abgelaufen ist.