OLG Brandenburg - Urteil vom 05.02.2009
5 U 32/08
Normen:
BGB § 242; BGB § 745 Abs. 2; BGB § 748; BauGB § 39; BauGB § 42 Abs. 1; WEG § 44 Abs. 3 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 14.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 410/06

Änderung des Kostenverteilungsschlüssels innerhalb einer Grundstückseigentümergemeinschaft

OLG Brandenburg, Urteil vom 05.02.2009 - Aktenzeichen 5 U 32/08

DRsp Nr. 2009/3928

Änderung des Kostenverteilungsschlüssels innerhalb einer Grundstückseigentümergemeinschaft

Geht die Aufteilung der Kosten im Verteilungsschlüssel einer Grundstückseigentümergemeinschaft davon aus, dass sämtliche Grundstücke bebaubar sind und in naher Zukunft auch bebaut werden, so hat ein Eigentümer Anspruch auf Änderung der Kostenverteilungsregelung wegen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gem. § 745 Abs. 2 BGB, wenn zum Zeitpunkt der Vereinbarung des Kostenverteilungsschlüssels Bebauungspläne bestanden, die die Bebauung zuließen, diese Bebauungspläne jedoch nachträglich in dem Sinne geändert werden, dass auf einigen der betroffenen Grundstücke aus Gründen des Denkmalschutzes eine Bebauung dauerhaft nicht möglich sein wird.

Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 14. Dezember 2007 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 1 O 410/06 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor der angefochtenen Entscheidung in der Hauptsache wie folgt neu gefasst wird: