OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.04.2015
2 B 177/15.NE
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;

Änderung eines Bebauungsplans im Hinblick auf das Heranreichen der überbaubaren Fläche an eine Grundstücksgrenze

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.04.2015 - Aktenzeichen 2 B 177/15.NE

DRsp Nr. 2015/7149

Änderung eines Bebauungsplans im Hinblick auf das Heranreichen der überbaubaren Fläche an eine Grundstücksgrenze

1. Nach § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird.