OVG Bremen - Beschluss vom 04.03.2019
2 LA 12/17
Normen:
BremGastG § 2 Abs. 2 S. 2; BImSchG § 3; BImSchG § 22 Abs. 1; TA Lärm Nr. 3.3.5;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 28.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1308/15

Änderung von Auflagen zu der gaststättenrechtlichen Erlaubnis für den Diskothekenbetrieb; Schutz der Nachbarschaft vor Lärm als schädliche Umwelteinwirkungen; Vergabe eines Zuschlags für Tonhaltigkeit und Informationshaltigkeit bei der prognostischen Ermittlung der Geräuschimmissionen i.R.e. Gutachtens

OVG Bremen, Beschluss vom 04.03.2019 - Aktenzeichen 2 LA 12/17

DRsp Nr. 2019/4686

Änderung von Auflagen zu der gaststättenrechtlichen Erlaubnis für den Diskothekenbetrieb; Schutz der Nachbarschaft vor Lärm als schädliche Umwelteinwirkungen; Vergabe eines Zuschlags für Tonhaltigkeit und Informationshaltigkeit bei der prognostischen Ermittlung der Geräuschimmissionen i.R.e. Gutachtens

Tenor

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - vom 28.09.2016 zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BremGastG § 2 Abs. 2 S. 2; BImSchG § 3; BImSchG § 22 Abs. 1; TA Lärm Nr. 3.3.5;

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich gegen die Änderung von Auflagen zu der gaststättenrechtlichen Erlaubnis für den Diskothekenbetrieb "..." der Beigeladenen.