OLG Dresden - Urteil vom 12.05.2020
4 U 1388/19
Normen:
BGB §§ 630a ff.; BGB § 280; BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2020, 1415
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 395/17

Ärztliche BehandlungsfehlerAuseinandersetzung mit beanstandeten Feststellungen eines erstinstanzlichen GerichtsgutachtensAufklärung über eine Alternativbehandlung

OLG Dresden, Urteil vom 12.05.2020 - Aktenzeichen 4 U 1388/19

DRsp Nr. 2020/8603

Ärztliche Behandlungsfehler Auseinandersetzung mit beanstandeten Feststellungen eines erstinstanzlichen Gerichtsgutachtens Aufklärung über eine Alternativbehandlung

1. Im Berufungsverfahren ist es dem klagenden Patienten abzuverlangen, sich medizinisch fundiert, d.h. regelmäßig unter Bezug auf ein Privatgutachten, medizinische Leitlinien oder andere Stimmen aus der medizinischen Literatur mit den von ihm beanstandeten Feststellungen eines erstinstanzlichen Gerichtsgutachtens, auf die sich das erstinstanzliche Gericht gestützt hat, auseinanderzusetzen. 2. Klärt der Arzt auch über eine ernsthafte Alternative zu der von ihm in Aussicht genommenen Behandlung auf, ist er nicht verpflichtet, zu diesem Gespräch einen Arzt derjenigen Fachrichtung hinzuziehen, in die diese Alternativbehandlung fällt.

1. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 40.000,00 EUR festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf bis zu 40.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB §§ 630a ff.; § ;