Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 111,87 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.08.2008 zuzüglich 5,00 € für vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 1/5, dem Beklagten zu 4/5 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klage ist zulässig, in der Sache überwiegend erfolgreich.
Der Klägerin steht der geltend gemacht Anspruch gegenüber dem Beklagten in ausgeurteilter Höhe jedenfalls aus ungerechtfertigter Bereicherung zu (§§ 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt., 818 Abs. 2 BGB), hilfsweise auch aus unberechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß § 684 BGB in Verbindung mit den vorgenannten Normen. Die darüber hinausgehend erhobene Klage war abzuweisen, da der Klägerin insoweit weder ein vertraglicher Anspruch aus § 433 Abs. 2 BGB noch ein solcher auf Aufwendungsersatz aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683, 670 BGB oder aus ungerechtfertigter Bereicherung zusteht.
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