AG Rostock - Urteil vom 23.08.2010
47 C 263/10
Normen:
BGB § 346 Abs. 1;
Fundstellen:
JurBüro 2011, 36

AG Rostock - Urteil vom 23.08.2010 (47 C 263/10) - DRsp Nr. 2013/9635

AG Rostock, Urteil vom 23.08.2010 - Aktenzeichen 47 C 263/10

DRsp Nr. 2013/9635

Tenor

1.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 69,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.03.2010 sowie 46,41 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.05.2010 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 346 Abs. 1;

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. § 313a ZPO abgesehen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten gem. § 346 Abs. 1 BGB i.V.m. 323 Abs. 1, 2 BGB Anspruch auf Rückzahlung der für die vom Beklagten angebotene Leistung (Fahrt mit einem Ferrari) bereits vorausgeleisteten Vergütung i.H.v. 69,00 €.

Der Kläger trägt zum Grund und zur Höhe der Forderung schlüssig vor.

Der Beklagte erhebt keine Einwendungen.

Die Nebenforderungen sind teilweise gem. §§ 286 ff. BGB begründet. Zinsen auf vorgerichtlich entstandene, nichtanrechnungsfähige Rechtsanwaltskosten können erst ab Rechtshängigkeit beansprucht worden. Der kläger trägt noch nicht einmal die bezahlung seines Anwaltes vor, so dass ihm ein weitergehender verzugsschaden nicht entstanden sein kann.