AG Weilburg - Urteil vom 07.10.2010
5 C 430/09
Normen:
BGB § 305 Abs. 2; BGB § 306 Abs. 2; AVBGasV § 4 Abs. 2; AVBGasV § 4 Abs. 1; GasGVV § 5 Abs. 1; BGB § 313 Abs. 1; BGB § 305a;

AG Weilburg - Urteil vom 07.10.2010 (5 C 430/09) - DRsp Nr. 2013/9768

AG Weilburg, Urteil vom 07.10.2010 - Aktenzeichen 5 C 430/09

DRsp Nr. 2013/9768

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

BGB § 305 Abs. 2; BGB § 306 Abs. 2; AVBGasV § 4 Abs. 2; AVBGasV § 4 Abs. 1; GasGVV § 5 Abs. 1; BGB § 313 Abs. 1; BGB § 305a;

Tatbestand

Die Klägerin, ein Energieversorgungsunternehmen, begehrt von dem Beklagten die Zahlung restlicher Vergütung für durchgeführte Erdgaslieferungen für die Jahre 2005 bis 2008 in Höhe von 699,59 €, die aus einseitig von der Klägerin vorgenommenen Preiserhöhungen resultiert.