Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Klägerin, ein Energieversorgungsunternehmen, begehrt von dem Beklagten die Zahlung restlicher Vergütung für durchgeführte Erdgaslieferungen für die Jahre 2005 bis 2008 in Höhe von 699,59 €, die aus einseitig von der Klägerin vorgenommenen Preiserhöhungen resultiert.
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