OLG Köln - Urteil vom 19.02.2020
6 U 184/19
Normen:
UKlaG § 1; UWG § 8 Abs. 1;
Fundstellen:
GRUR-RR 2020, 391
ITRB 2020, 185
ITRB 2020, 77
MDR 2020, 663
MMR 2020, 709
WM 2020, 1016
WRP 2020, 648
ZIP 2020, 2075
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 25.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 164/18

AGB für ein internetbasiertes Verfahren für bargeldlose Zahlungen im elektronischen GeschäftsverkehrUngewöhnlich umfangreiche AGBVerstoß gegen das TransparenzgebotZumutbare Kenntnisnahme

OLG Köln, Urteil vom 19.02.2020 - Aktenzeichen 6 U 184/19

DRsp Nr. 2020/4326

AGB für ein internetbasiertes Verfahren für bargeldlose Zahlungen im elektronischen Geschäftsverkehr Ungewöhnlich umfangreiche AGB Verstoß gegen das Transparenzgebot Zumutbare Kenntnisnahme

1. Wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen im Verhältnis zur Bedeutung des Geschäfts einen vertretbaren Umfang überschreiten, können diese unwirksam sein; dann liegt ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor.2. Ob eine Kenntnisnahme zumutbar ist, richtet sich nach der jeweiligen Vertragsart und der Üblichkeit in dem jeweiligen Bereich.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das am 25.06.2019 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 164/18 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3.

Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts Köln sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UKlaG § 1; UWG § 8 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Nutzung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten in ihrer Gesamtheit.

1. 2.