OLG München - Beschluss vom 08.11.2010
Verg 20/10
Normen:
GWB § 111;
Vorinstanzen:
VK Südbayern, - Vorinstanzaktenzeichen Z3-3-3194-1-45-07/10

Akteneinsichtsrecht eines Bieters im Vergabenachprüfungsverfahren

OLG München, Beschluss vom 08.11.2010 - Aktenzeichen Verg 20/10

DRsp Nr. 2011/6917

Akteneinsichtsrecht eines Bieters im Vergabenachprüfungsverfahren

1. Ein Anspruch auf Akteneinsicht kann auch dann bestehen, wenn ein Nachprüfungsantrag im Ergebnis unzulässig oder unbegründet ist. Es ist ein Gebot des fairen Verfahrens und des Anspruchs auf rechtliches Gehör, dem Antragsteller angemessen Einsicht in die Unterlagen der Vergabestelle zu gewähren, die zur Beurteilung der Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des Nachprüfungsantrags bedeutsam sein können (hier: Erläuterungen des Ingenieurbüros zum strittigen Ausschluss des Angebots des Antragstellers). Akteneinsicht ist zu versagen, soweit der Geheimnisschutz anderer Bieter dagegen steht oder der Bieter "ins Blaue" Fehler oder mögliche Verstöße rügt, um mit Hilfe der Akteneinsicht zusätzliche Informationen zur Untermauerung bloßer substanzloser Mutmaßungen zu erhalten. 2. Die pflichtwidrige Verweigerung von Akteneinsicht durch die Vergabekammer entbindet den Antragsteller grundsätzlich nicht von der Kostentragungspflicht, wenn er nach Einsichtnahme in die relevanten Dokumente von der sofortigen Beschwerde Abstand nimmt.

I. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners.

II. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 22.876 € festgesetzt.