OLG Köln - Urteil vom 14.06.1995
13 U 2/93
Normen:
BGB §§ 254, 278 ; VOB/B § 4 Nr. 3, § 13 Nr. 3, Nr. 7;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1995, 314

Alleinhaftung des Bauunternehmers bei fehlender Wetterfestigkeit eines regelwidrigen Außenmauerwerks

OLG Köln, Urteil vom 14.06.1995 - Aktenzeichen 13 U 2/93

DRsp Nr. 1996/8632

Alleinhaftung des Bauunternehmers bei fehlender Wetterfestigkeit eines regelwidrigen Außenmauerwerks

Für die fehlende Schlagregensicherheit eines Ziegelsteinmauerwerks als typische Folge einer regelwidrigen Mauerwerkskonstruktion (aus 24 cm dicken Ziegelsteien in einer einzigen Mauerwerkslage, beidseitig unverputzt), verstärkt durch handwerkliche Fehlleistungen (poröse Vermörtelung im Fugenglattstrich mit Hohlräumen und Flankenabrissen) haftet der Auftragnehmer, der die nach § 4 Nr.3 VOB/B erforderliche schriftliche Mitteilung von Bedenken unterlassen hat, dem Auftraggeber jedenfalls dann voll, wenn dieser auch von seinem Architekten nicht oder nur völlig unzulänglich auf die Problematik hingewiesen worden ist.

Normenkette:

BGB §§ 254, 278 ; VOB/B § 4 Nr. 3, § 13 Nr. 3, Nr. 7;

Gründe: