BGH - Beschluss vom 11.11.2020
XII ZB 354/20
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 238 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FamRB 2021, 194
FamRZ 2021, 534
MDR 2021, 319
MDR 2021, 406
NJW 2021, 1467
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 28.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 251/18
OLG Düsseldorf, vom 28.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen I-24 U 6/20

Allgemeine Kanzleianweisung zur Prüfung der vollständigen Übermittlung an den richtigen Empfänger nach Sendung eines Schriftsatzes per Telefax anhand des Sendeprotokolls; Streichen der Frist im Fristenkalender; Erneute inhaltliche Überprüfung des Sendeprotokolls bei der allabendlichen Erledigungskontrolle; Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist

BGH, Beschluss vom 11.11.2020 - Aktenzeichen XII ZB 354/20

DRsp Nr. 2021/2000

Allgemeine Kanzleianweisung zur Prüfung der vollständigen Übermittlung an den richtigen Empfänger nach Sendung eines Schriftsatzes per Telefax anhand des Sendeprotokolls; Streichen der Frist im Fristenkalender; Erneute inhaltliche Überprüfung des Sendeprotokolls bei der allabendlichen Erledigungskontrolle; Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist

Besteht die allgemeine Kanzleianweisung, nach der Übermittlung eines Schriftsatzes per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu prüfen, ob die Übermittlung vollständig sowie an den richtigen Empfänger erfolgt ist, und die Frist im Fristenkalender erst anschließend zu streichen, muss das Sendeprotokoll bei der allabendlichen Erledigungskontrolle nicht – erneut – inhaltlich überprüft werden (im Anschluss an BGH Beschluss vom 23. Februar 2016 - II ZB 9/15 - NJW 2016, 1664).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Mai 2020 aufgehoben.

Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen den Beschluss des Landgerichts Duisburg vom 28. November 2019 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Wert: 11.460 €