Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 16. August 2022 zuzulassen, wird abgelehnt.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 33.373,62 € festgesetzt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig (I.), aber unbegründet, da keiner der von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe (§
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