BVerwG - Beschluss vom 13.07.2009
4 B 44.09
Normen:
BauNVO § 3 Abs. 2; BauNVO § 13; VwGO § 132 Abs. 2; VwGO § 154 Abs. 2; VwGO § 162 Abs. 3; GKG § 47 Abs. 1; GKG § 47 Abs. 3; GKG § 52 Abs. 1;
Fundstellen:
BRS 74 Nr. 59
BauR 2009, 1556
BauR 2009, 1556
ZfBR 2009, 691
ZfBR 2009, 691
Vorinstanzen:
OVG Schleswig-Holstein, vom 29.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 LB 5/08

Ambulanter Pflegedienst als eine Anlage für soziale Zwecke i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO; Planungsrechtliche Zulässigkeit eines ambulanten Pflegedienstes in einem reinen Wohngebiet

BVerwG, Beschluss vom 13.07.2009 - Aktenzeichen 4 B 44.09

DRsp Nr. 2009/17998

Ambulanter Pflegedienst als eine Anlage für soziale Zwecke i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO; Planungsrechtliche Zulässigkeit eines ambulanten Pflegedienstes in einem reinen Wohngebiet

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. April 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 3 Abs. 2; BauNVO § 13; VwGO § 132 Abs. 2; VwGO § 154 Abs. 2; VwGO § 162 Abs. 3; GKG § 47 Abs. 1; GKG § 47 Abs. 3; GKG § 52 Abs. 1;

Gründe:

Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.