BGH - Urteil vom 08.10.1992
III ZR 220/90
Normen:
BGB § 839 ; BauGB § 34 ; GG Art. 34 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Dritter 45
BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Verschulden 22
DRsp I(147)278b-c
MDR 1993, 238
NJW 1993, 530
UPR 1993, 96
VersR 1993, 187
WM 1993, 567
ZfBR 1993, 64
ZfBR 1994, 231

Amtshaftung der Gemeinde bei gesetzwidriger Ablehnung eines Bauantrages - Geschützter Personenkreis und Verschuldensmaßstab

BGH, Urteil vom 08.10.1992 - Aktenzeichen III ZR 220/90

DRsp Nr. 1993/364

Amtshaftung der Gemeinde bei gesetzwidriger Ablehnung eines Bauantrages - Geschützter Personenkreis und Verschuldensmaßstab

Amtspflichtverletzung durch eine Gemeinde, die in gesetzwidriger Weise einen Bauantrag ablehnt: a. möglicher Schutz zugunsten am Antragsverfahren nicht beteiligter Dritter in Ausnahmefällen; b. Verschuldensmaßstab - insbesondere im Hinblick auf Vermeidbarkeit rechtlicher Fehlbeurteilung.

Normenkette:

BGB § 839 ; BauGB § 34 ; GG Art. 34 ;

b. »Grundsätzlich ist nach der Rechtspr. des Senats der Grundeigentümer im Verfahren über den Bauantrag eines Dritten nicht als Dritter i.S. des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB anzusehen ... . Von diesem Grundsatz hat der Senat aber von jeher Ausnahmen zugelassen. So besteht im Baugenehmigungsverfahren die Amtspflicht der beteiligten Gemeinde, das erforderliche Einvernehmen ... nicht gesetzwidrig zu versagen, auch demjenigen gegenüber, der, ohne am Verfahren formell beteiligt zu sein, aufgrund eines vor Antragstellung mit dem Eigentümer geschlossenen Vertrags befugt ist, das Grundstück zu bebauen, und dem ein Anspruch auf Übertragung des Grundstücks eingeräumt worden ist (BGHZ 93, 87 = DRsp I (147) 214 a). Auch auf die Interessen eines etwaigen Rechtsnachfolgers des Bauantragstellers kann Rücksicht zu nehmen sein (BGH, DRsp I (147) 266 c-d = NJW 1991, 2696).