b. »Grundsätzlich ist nach der Rechtspr. des Senats der Grundeigentümer im Verfahren über den Bauantrag eines Dritten nicht als Dritter i.S. des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB anzusehen ... . Von diesem Grundsatz hat der Senat aber von jeher Ausnahmen zugelassen. So besteht im Baugenehmigungsverfahren die Amtspflicht der beteiligten Gemeinde, das erforderliche Einvernehmen ... nicht gesetzwidrig zu versagen, auch demjenigen gegenüber, der, ohne am Verfahren formell beteiligt zu sein, aufgrund eines vor Antragstellung mit dem Eigentümer geschlossenen Vertrags befugt ist, das Grundstück zu bebauen, und dem ein Anspruch auf Übertragung des Grundstücks eingeräumt worden ist (BGHZ 93, 87 = DRsp I (147) 214 a). Auch auf die Interessen eines etwaigen Rechtsnachfolgers des Bauantragstellers kann Rücksicht zu nehmen sein (BGH, DRsp I (147) 266 c-d = NJW 1991, 2696).
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