BGH - Urteil vom 17.04.1980
III ZR 167/78
Normen:
BGB § 254; BGB § 839; GG Art. 34;
Fundstellen:
BBauBl 1980, 458
BRS 36 Nr. 176
BRS 36, Nr. 176
BauR 1980, 557
BlGBW 1981, 194
DB 1980, 2077
LM Nr. 41 zu § 839 BGB
LM Nr. 43 zu § 254 (Da) BGB
LM Nr. 56 zu § 839 (Fe) BGB
MDR 1980, 828
NJW 1980, 2576
VersR 1980, 765
WM 1980, 988
ZMR 1980, 337
zfs 1980, 294
Vorinstanzen:
OLG Celle ? Urteil vom 05.10.1978 ? 16 U ...,

Amtshaftung einer Gemeinde bei unrichtiger Auskunft über die Bebaubarkeit eines Grundstücks; Mitverschulden des an der Planung beteiligten Architekten

BGH, Urteil vom 17.04.1980 - Aktenzeichen III ZR 167/78

DRsp Nr. 2009/18599

Amtshaftung einer Gemeinde bei unrichtiger Auskunft über die Bebaubarkeit eines Grundstücks; Mitverschulden des an der Planung beteiligten Architekten

1. Zur Haftung einer Gemeinde für eine unrichtige mündliche Auskunft über die (künftige) bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken nach dem derzeitigen Stand der Bauleitplanung. 2. a) Zur Mitverantwortung eines Architekten für Schäden (nutzlose Planungsaufwendungen), die ihm infolge einer amtspflichtwidrig erteilten Falschauskunft einer Gemeinde über die zulässige Geschosszahl eines Wohngebäudes entstehen.

b) Zwar darf ein Bürger im allgemeinen auf Erklärungen und Auskünfte eines Beamten vertrauen; ein Architekt hingegen darf nach der Auskunftserteilung durch Beamte des Bauamts die ihm zur Kenntnis gebrachten Planunterlagen dabei jedoch nicht unbeachtet lassen.

Auf die Revisionen beider Parteien wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 05. Oktober 1978 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 254; BGB § 839; GG Art. 34;

Tatbestand:

Der Kläger macht gegen die beklagte Stadt Amtshaftungsansprüche wegen einer falschen Auskunft über das Maß der baulichen Nutzbarkeit von Grundstücken geltend.