Der Kläger ist Eigentümer eines 1980/81 mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks in der beklagten Stadt. Er nimmt die Beklagte auf Ersatz von Überschwemmungsschäden in Anspruch.
Das Grundstück des Klägers liegt am Rande eines Ende der 70er Jahre erschlossenen Baugebiets. Das Grundstück grenzt im Westen an ein der Beklagten gehörendes Wiesenstück, hinter dem ein Feldweg und dann ein Graben verlaufen, die beide ebenfalls Eigentum der Beklagten sind. Dahinter schließen sich landwirtschaftlich genutzte Flächen an. Das Gelände fällt in Richtung auf das Grundstück des Klägers hin leicht ab.
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