BGH - Urteil vom 11.10.1990
III ZR 134/88
Normen:
BGB §§ 254 839 ; GG Art. 14 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Hochwasserschutz 1
NJW-RR 1991, 733
VersR 1991, 888
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, LG Limburg, vom 18.02.1988vom 11.02.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 55/87 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 327/84

Amtshaftung einer Gemeinde wegen fehlender Entwässerung bzw. fehlendem Honwasserschutz in einem Baugebiet

BGH, Urteil vom 11.10.1990 - Aktenzeichen III ZR 134/88

DRsp Nr. 2002/5299

Amtshaftung einer Gemeinde wegen fehlender Entwässerung bzw. fehlendem Honwasserschutz in einem Baugebiet

Zum Umfang der Prüfungspflicht einer Gemeinde, die für die Entwässerung ihres Baugebiets als auch dafür Sorge zu tragen hat, dass dieses vor Hochwasser geschützt wird.

Normenkette:

BGB §§ 254 839 ; GG Art. 14 ;

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer eines 1980/81 mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks in der beklagten Stadt. Er nimmt die Beklagte auf Ersatz von Überschwemmungsschäden in Anspruch.

Das Grundstück des Klägers liegt am Rande eines Ende der 70er Jahre erschlossenen Baugebiets. Das Grundstück grenzt im Westen an ein der Beklagten gehörendes Wiesenstück, hinter dem ein Feldweg und dann ein Graben verlaufen, die beide ebenfalls Eigentum der Beklagten sind. Dahinter schließen sich landwirtschaftlich genutzte Flächen an. Das Gelände fällt in Richtung auf das Grundstück des Klägers hin leicht ab.