OLG Brandenburg - Urteil vom 10.02.2010
1 U 36/08
Normen:
BGB § 839 Abs. 1; BGB § 852 Abs. 1 a.F.; GG Art. 34 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2010, 952
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 05.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 471/05

Amtshaftung wegen Pflichtverletzungen einer Gemeinde in der Bauleitplanung; Beginn der Verjährung

OLG Brandenburg, Urteil vom 10.02.2010 - Aktenzeichen 1 U 36/08

DRsp Nr. 2010/2722

Amtshaftung wegen Pflichtverletzungen einer Gemeinde in der Bauleitplanung; Beginn der Verjährung

1. Der Lauf der Verjährungsfrist gem. § 852 Abs. 1 BGB a.F. beginnt schon dann, wenn der Geschädigte davon Kenntnis erlangt, dass eine unerlaubte Handlung überhaupt zu einem Schaden geführt hat. Dass er diesen in seinen einzelnen Elementen und Ausprägungen voll überschaut, ist für den Beginn der Verjährung nicht erforderlich. 2. Ein haftungsbegründendes Verhalten einer Gemeinde bei Verhandlungen im Vorfeld des Abschlusses einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung kann darin liegen, dass sie dem anderen Teil unrichtige Vorstellungen über den Stand oder die Aussichten der Verwirklichung der Bauleitplanung vermittelt und sich nicht über Umstände erklärt, die einer Realisierung des Vorhabens entgegenstehen können.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 5. November 2008 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - 4 O 471/05 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.