OLG Brandenburg - Urteil vom 22.06.2021
2 U 6/21
Normen:
BauGB § 28 Abs. 1 S. 2; BGB § 839 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 03.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 139/20

Amtshaftungsansprüche wegen nicht rechtzeitiger Erteilung eines Zeugnisses nach § 28 Abs. 1 S. 2 BauGB

OLG Brandenburg, Urteil vom 22.06.2021 - Aktenzeichen 2 U 6/21

DRsp Nr. 2021/11121

Amtshaftungsansprüche wegen nicht rechtzeitiger Erteilung eines Zeugnisses nach § 28 Abs. 1 S. 2 BauGB

1. Eine Gemeinde verstößt gegen die ihr gem. § 28 Abs. 1 S. 2 BauGB obliegende Pflicht, gem. § 28 Abs. 1 S. 2 BauGB unverzüglich ein Attest über die Nichtausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts auszustellen, wenn sie jedenfalls nicht unmittelbar nach dem Zeitpunkt, zu dem feststeht, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht mehr möglich ist, das Negativattest ausstellt. 2. Der Höhe nach umfasst der Schadensersatzanspruch gem. § 839 Abs. 1 BGB jedenfalls diejenigen Kosten, die durch die vorgerichtliche Geltendmachung des Anspruchs auf Erteilung des Negativattestes entstanden sind.

Auf die Berufung der Kläger wird das am 03.12.2020 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Potsdam, Az.: 4 O 139/20, teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 600,71 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.06.2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.