Amtspflichten der Gemeinde bei Beschlußfassung über einen Bebauungsplan; Begriff des Verschuldens
BGH, vom 30.01.1975 - Aktenzeichen III ZR 18/72
DRsp Nr. 1996/14836
Amtspflichten der Gemeinde bei Beschlußfassung über einen Bebauungsplan; Begriff des Verschuldens
Die Ratsherren einer Gemeinde üben bei der Beschlußfassung über einen Bebauungsplan ein öffentliches Amt i.S. des Art. 34GG aus; sie sind daher Beamte im haftungsrechtlichen Sinne. Amtspflichten können gegenüber den vom Plan betroffenen Grundstückseigentümern bestehen, da deren Interessen untereinander und mit anderen Belangen abzuwägen sind. Kein Verschulden, wenn ein Plan durch ein Kollegialgericht für rechtmäßig gehalten worden ist.