BGH vom 13.03.1980
III ZR 156/78
Normen:
BauGB § 30 ;
Fundstellen:
BauR 1981, 59

Amtspflichten der Gemeinde bei der Planung öffentlicher Versorgungs- und Entsorgungsleitungen

BGH, vom 13.03.1980 - Aktenzeichen III ZR 156/78

DRsp Nr. 1996/14492

Amtspflichten der Gemeinde bei der Planung öffentlicher Versorgungs- und Entsorgungsleitungen

Die öffentlichen Versorgungs- und Entsorgungsleitungen müssen so geplant und verlegt werden, daß die festgesetzten Baulinien und Baugrenzen von den Eigentümern genutzt werden können. Die Gemeinde hat die Amtspflicht zu konsequentem und widerspruchsfreiem Handeln.

Normenkette:

BauGB § 30 ;
Fundstellen
BauR 1981, 59