Amtspflichten der Gemeinde bei der Planung öffentlicher Versorgungs- und Entsorgungsleitungen
BGH, vom 13.03.1980 - Aktenzeichen III ZR 156/78
DRsp Nr. 1996/14492
Amtspflichten der Gemeinde bei der Planung öffentlicher Versorgungs- und Entsorgungsleitungen
Die öffentlichen Versorgungs- und Entsorgungsleitungen müssen so geplant und verlegt werden, daß die festgesetzten Baulinien und Baugrenzen von den Eigentümern genutzt werden können. Die Gemeinde hat die Amtspflicht zu konsequentem und widerspruchsfreiem Handeln.