BGH - Beschluß vom 27.09.1990
III ZR 295/89
Normen:
BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Dritter 34
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 20.09.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 745/88
OLG Bremen, vom 11.10.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 148/88

Amtspflichten eines Beamten bei Erteilung einer Auskunft - Bebaubarkeit eines Grundstücks

BGH, Beschluß vom 27.09.1990 - Aktenzeichen III ZR 295/89

DRsp Nr. 2004/3706

Amtspflichten eines Beamten bei Erteilung einer Auskunft - Bebaubarkeit eines Grundstücks

Wenn ein Beamter einem Anfrager Auskünfte über Rechtsverhältnisse eines Dritten erteilt, an deren zutreffender Darstellung dieser ersichtlich ein berechtigtes Interesse hat, dann obliegt ihm die Amtspflicht, Auskünfte nur "richtig, klar, unmißverständlich, eindeutig und vollständig" zu erteilen, auch im Interesse dieses Dritten.

Normenkette:

BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).

1. Ohne Erfolg wendet die Revision sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Oberbaurat S. habe in dem Rechtsstreit des Klägers gegen den Grundstückskäufer P. nicht schuldhaft pflichtwidrig eine unrichtige Aussage gemacht.

a) Das Berufungsgericht geht davon aus, daß den Zeugen S. neben seiner persönlichen Wahrheitspflicht als Zeuge auch gegenüber dem Kläger die Amtspflicht traf, richtig und vollständig auszusagen. Ob dem zuzustimmen ist, kann dahinstehen.