Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§
1. Ohne Erfolg wendet die Revision sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Oberbaurat S. habe in dem Rechtsstreit des Klägers gegen den Grundstückskäufer P. nicht schuldhaft pflichtwidrig eine unrichtige Aussage gemacht.
a) Das Berufungsgericht geht davon aus, daß den Zeugen S. neben seiner persönlichen Wahrheitspflicht als Zeuge auch gegenüber dem Kläger die Amtspflicht traf, richtig und vollständig auszusagen. Ob dem zuzustimmen ist, kann dahinstehen.
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