BGH - Beschluß vom 26.04.1990
III ZR 198/89
Normen:
BGB § 839 ; GG Art. 14 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
I. LG Frankfurt/M. - Urteil vom 16.05.1984 - 2/4 O 55/84,
OLG Frankfurt/Main, vom 08.05.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 139/84

Amtspflichtverletzung bei verzögerter Ablehnung eines Bauantrags

BGH, Beschluß vom 26.04.1990 - Aktenzeichen III ZR 198/89

DRsp Nr. 2004/3815

Amtspflichtverletzung bei verzögerter Ablehnung eines Bauantrags

Ein enteignungsgleicher Eingriff kann darin, daß die vom Bauwilligen ursprünglich beantragte Baugenehmigung nicht früher abgelehnt worden ist, nicht gesehen werden. Ein Eingriff in eine als Eigentum geschützte Rechtsposition, wie ein Entschädigungsanspruch unter diesem Gesichtspunkt ihn voraussetzt, kann nur angenommen werden, wenn dem Grundstückseigentümer ein ihm kraft seines Eigentums zustehendes Recht zu Bauen vorenthalten wird. Das ist aber nicht der Fall, wenn der gestellte Bauantrag nicht genehmigungsfähig ist.Verfahrensgang:

Normenkette:

BGB § 839 ; GG Art. 14 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).