BGH - Beschluß vom 25.10.1990
III ZR 249/89
Normen:
BBauG § 36 ; BGB § 839 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Gemeinderat 4
BRS 53, Nr. 40
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 06.07.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 14/86
OLG Koblenz, vom 14.07.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 1266/88

Amtspflichtverletzung einer Gemeinde durch rechtswidrige Versagung des Einvernehmens

BGH, Beschluß vom 25.10.1990 - Aktenzeichen III ZR 249/89

DRsp Nr. 2004/3672

Amtspflichtverletzung einer Gemeinde durch rechtswidrige Versagung des Einvernehmens

1. Hat eine Gemeinde zuvor im Rahmen einer Bauvoranfrage ihr Einvernehmen erteilt, ist sie daran gebunden und darf daher dem Bauvorhaben nicht mehr mit der Begründung widersprechen, daß sich der Bau in die Bebauung der Umgebung und in das Landschaftsbild nicht einfüge.2. Eine rechtswidrige Versagung des Einvernehmens kann unmittelbare Amtshaftungsansprüche des Bauherrn gegen die Gemeinde begründen. Es ist dabei unerheblich, ob das Einvernehmen der Gemeinde überhaupt erforderlich war; vielmehr genügt es, daß die Beaufsichtigungsbehörde die Gemeinde am Baugenehmigungsverfahren beteiligt hat, weil sie deren Einvernehmen für erforderlich hielt.3. Die zuständigen Amtsträger der Gemeinde haben auch in einem solchen Fall die Amtspflicht gegenüber einem Bauwilligen, die Erteilung der von ihm begehrten Baugenehmigung, auf die er einen Anspruch hat, nicht durch ein Verhalten zu hindern, das die Bauaufsichtsbehörde als (unberechtigte) Verweigerung des für erforderlich gehaltenen Einvernehmens nach § 36 BBauG werten muß. Dabei macht es keinen Unterschied, aus welchem Rechtsgrund das Einvernehmen der Gemeinde im konkreten Fall entbehrlich war.

Normenkette:

BBauG § 36 ; BGB § 839 ;

Gründe: