BGH - Beschluss vom 26.07.2018
I ZR 204/17
Normen:
UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 15.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 381/16
OLG Nürnberg, vom 21.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 134/17

Analoge Anwendung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG in Fällen des Nachfragewettbewerbs; Behinderungen von Verbandsmitgliedern im Absatzwettbewerb

BGH, Beschluss vom 26.07.2018 - Aktenzeichen I ZR 204/17

DRsp Nr. 2018/15438

Analoge Anwendung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG in Fällen des Nachfragewettbewerbs; Behinderungen von Verbandsmitgliedern im Absatzwettbewerb

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg - 3. Zivilsenat und Kartellsenat - vom 21. November 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert beträgt 1 Million €.

Normenkette:

UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2;

Gründe

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen greifen nicht durch und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert auch im Übrigen keine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die Vorschrift des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, die nach ihrem Wortlaut auf Behinderungen von Verbandsmitgliedern im Absatzwettbewerb beschränkt ist, auch in Fällen des Nachfragewettbewerbs analog anzuwenden ist, stellt sich im Streitfall nicht. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Beklagte und eine ausreichende Anzahl von Mitgliedern des Klägers beim Absatz von Pflegedienstleistungen miteinander in Wettbewerb stehen.