OLG Nürnberg - Endurteil vom 21.11.2017
3 U 134/17
Normen:
UWG § 3;
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 15.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 381/16

SeniorenpflegeheimWettbewerbswidrigkeit von Zuwendungen einer kreisfreien Stadt an ein Alten-/PflegeheimBegriff der staatlichen Beihilfe i.S. von Art. 107 Abs. 1 AEUV

OLG Nürnberg, Endurteil vom 21.11.2017 - Aktenzeichen 3 U 134/17

DRsp Nr. 2018/9872

"Seniorenpflegeheim" Wettbewerbswidrigkeit von Zuwendungen einer kreisfreien Stadt an ein Alten-/Pflegeheim Begriff der staatlichen Beihilfe i.S. von Art. 107 Abs. 1 AEUV

Zuwendungen einer kreisfreien Stadt an ein Alten-/Pflegeheim, das ein örtlich geprägtes Einzugsgebiet hat, Standardleistungen im Pflegebereich anbietet und dessen Bewohner nicht aus anderen Mitgliedstaaten, sondern nur aus der näheren Region stammen, stellen keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Art 107 Abs. 1 AEUV dar. Es handelt sich um rein lokale Fördermaßnahmen ohne Auswirkungen auf den zwischenstaatlichen Handel.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 15.12.2016, Az. 6 O 381/16 (1), wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Das in Ziffer 1. genannte Urteil des Landgerichts Regensburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.000.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

UWG § 3;

Entscheidungsgründe

1. 1.1 1.2 1.3 2. 3.