OVG Niedersachsen - Urteil vom 11.05.2023
9 LB 225/20
Normen:
BauGB § 125; BauGB § 127; BauGB § 128; BauGB § 129; BauGB § 131; BauGB § 133; BauGB § 242 Abs. 1; BauGB § 34; BauGB § 35; NKAG § 11 Abs. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
D_V 2023, 822
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 09.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 A 536/17

Anbaubestimmung; Aufpflasterung; Außenbereichsgrundstück; natürliche Betrachtungsweise; zeitliche Dimension; Erschließungsanlage; Erschließungsbeitrag; erstmalige endgültige Herstellung; Minderausbau; vorhandene Straße; Verjährung; nachträgliche Verlängerung; Verwirkung; Vorteilslage; Erschließungsbeiträge für eine in mehreren Bauabschnitten gebaute Straße

OVG Niedersachsen, Urteil vom 11.05.2023 - Aktenzeichen 9 LB 225/20

DRsp Nr. 2023/8937

Anbaubestimmung; Aufpflasterung; Außenbereichsgrundstück; natürliche Betrachtungsweise; zeitliche Dimension; Erschließungsanlage; Erschließungsbeitrag; erstmalige endgültige Herstellung; Minderausbau; vorhandene Straße; Verjährung; nachträgliche Verlängerung; Verwirkung; Vorteilslage; Erschließungsbeiträge für eine in mehreren Bauabschnitten gebaute Straße

1. Die Einmündung einer Straße in eine vor und nach dem Einmündungsbereich in gerader Linie fortgeführte Erschließungsanlage stellt bei natürlicher Betrachtungsweise regelmäßig keine Zäsur/Unterbrechung dar.2. Im konkreten Fall steht weder eine Maßnahme zur Verkehrsberuhigung in Form eines leicht erhöhten und gepflasterten Bereichs (sog. Aufpflasterung) noch die unterschiedliche Ausgestaltung von Teileinrichtungen auf einer Straßenseite vor und nach dem Einmündungsbereich dem Eindruck einer nahtlos fortgeführten Erschließungsanlage entgegen.