OLG Hamburg - Beschluss vom 22.09.2020
3 U 67/20
Normen:
GPSGV § 11 Abs. 3; GPSGV § 11 Abs. 4; GPSGV § 7;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 21.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 416 HKO 30/20

Anbieten eines Spielzeugs im InternetWarnhinweise nach dem ProdSG

OLG Hamburg, Beschluss vom 22.09.2020 - Aktenzeichen 3 U 67/20

DRsp Nr. 2021/8594

Anbieten eines Spielzeugs im Internet Warnhinweise nach dem ProdSG

Orientierungssätze: 1. Wer im Internet Spielzeug zum Kauf anbietet, hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Verbraucher die gemäß § 11 Abs. 3 und Abs. 4 der Zweiten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz vom 7. Juli 2011 (GPSGV) i.V. mit dem Anhang V Teil A und B der Richtlinie 2009/48/EG maßgeblichen Warnhinweise vor dem Kauf klar erkennbar gemacht werden. Dazu gehört bei Spielzeug, das für Kinder unter 36 Monaten gefährlich sein könnte, weil es verschluckbare Kleinteile enthält, ein Warnhinweis mit der Angabe: "Nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet." oder "Nicht für Kinder unter drei Jahren geeignet." oder ein Warnhinweis in Form des in der Richtlinie abgebildeten Piktogramms. Ebenso müssen die Hinweise gemäß § 11 Abs. 3 GPSGV mit dem Wort "Achtung" eingeleitet werden. Die Verpflichtung trifft nach § 7 GPSGV auch Händler. 2. Bei den vorgenannten Vorschriften handelt es sich um Marktverhaltensregeln i.S. des § 3 a UWG (Anschluss an OLG Hamm, Urt. v. 16.05.2013, 4 U 194/12).

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21.04.2020, Aktenzeichen 416 HKO 30/20, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Die Antragsgegnerin kann hierzu binnen 2 Wochen Stellung nehmen.

Normenkette:

GPSGV § 11 Abs. 3;