VGH Hessen - Beschluss vom 28.01.2019
8 A 106/15
Normen:
GG Art. 2; GG Art. 8; VwGO § 113 Abs. 1 S. 4; VwGO § 156; VwGO § 173; ZPO § 307; ZPO § 313b;
Vorinstanzen:
VG Frankfurt/Main, vom 15.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2461/12

Anerkenntnis; Anerkenntnisurteil; Außenwirkung; berechtigtes Interesse; Fortsetzungsfeststellungsinteresse; Fortsetzungsfeststellungsklage; Grundrechtsbeeinträchtigung; Grundrechtseingriff; hoheitlicher Akt

VGH Hessen, Beschluss vom 28.01.2019 - Aktenzeichen 8 A 106/15

DRsp Nr. 2019/4982

Anerkenntnis; Anerkenntnisurteil; Außenwirkung; berechtigtes Interesse; Fortsetzungsfeststellungsinteresse; Fortsetzungsfeststellungsklage; Grundrechtsbeeinträchtigung; Grundrechtseingriff; hoheitlicher Akt

Das berechtigte Interesse an der gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit einer behördlichen Maßnahme - hier: polizeirechtliche Aufenthaltsverbote - entfällt bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen nicht, wenn die Behörde ein nur prozessuales Anerkenntnis ausspricht. Der gerichtlichen Entscheidung, die dem Anerkenntnis folgend die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme feststellt, kommt dann eine eigenständige Bedeutung zu, weil durch sie erstmals in einem hoheitlichen Akt mit Außenwirkung die Rechtswidrigkeit des Eingriffs bestätigt wird.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 15.02.2013 - 5 K 2461/12.F - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 2; GG Art. 8; VwGO § 113 Abs. 1 S. 4; VwGO § 156; VwGO § 173; ZPO § 307; ZPO § 313b;

Gründe

I.

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