OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 12.09.2022
4 MB 33/22
Normen:
GG Art. 8; OWiG § 117; VersFG SH § 13 Abs. 1;
Fundstellen:
DVBl 2022, 1293
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 06.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 B 80/22

Anerkennung von Protestcamps als Veranstaltungen hinsichtlich Auflösung; Rechtfertigung der Eingriffe in die Versammlungsfreiheit durch wiederholte Begehung von Ordnungswidrigkeiten

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.09.2022 - Aktenzeichen 4 MB 33/22

DRsp Nr. 2022/13383

Anerkennung von Protestcamps als Veranstaltungen hinsichtlich Auflösung; Rechtfertigung der Eingriffe in die Versammlungsfreiheit durch wiederholte Begehung von Ordnungswidrigkeiten

1. Protestcamps sind als auf längere Dauer angelegte gemischte Veranstaltungen einschließlich ihrer logistisch erforderlichen infrastrukturellen Einrichtung im Zweifel als Versammlung anzuerkennen, wenn sie jedenfalls auch Elemente einer Versammlung i.S.d. Art. 8 GG enthalten (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 24.05.2022 - 6 C 9.20 - juris Rn. 21 f., 27 m.w.N.).2. Die wiederholte Begehung von Ordnungswidrigkeiten (§§ 117, 118 OWiG) unter Verletzung von Individual- und Gemeinschaftsrechtsgütern kann Eingriffe in die Versammlungsfreiheit rechtfertigen. Dies gilt insbesondere bei einem schon seit mehreren Wochen andauernden Protestcamp. Entgegenstehende Rechte und Belange erhalten im Rahmen der Abwägung ein umso höheres Gewicht, je länger ein Protestcamp absehbar dauern wird (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 24.05.2022 - 6 C 9.20 - juris Rn. 24).

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer - vom 6. September 2022 wird insgesamt zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.