BVerwG - Urteil vom 05.10.1990
8 C 33.89
Normen:
II. BV § 42 Abs. 1 ; II. WoBauG § 12, § 39 Abs. 1, § 82 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BBauBl 1991, 834
BVerwGE 85, 380
DÖV 1991, 517
HGZ 1991, 157
NJW-RR 1991, 398
NVwZ 1991, 999
Vorinstanzen:
VG Oldenburg, vom 05.07.1985 - Vorinstanzaktenzeichen A 193/84
OVG Niedersachsen, vom 08.12.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 14 A 232/85

Anerkennung von Wohnungen als steuerbegünstigt

BVerwG, Urteil vom 05.10.1990 - Aktenzeichen 8 C 33.89

DRsp Nr. 1996/9206

Anerkennung von Wohnungen als steuerbegünstigt

»Zwei nach ihrer baulichen Beschaffenheit selbständige und abgeschlossene Wohnungen, die im Zeitpunkt ihrer Bezugsfertigkeit als eine Eigentumswohnung im Wohnungsgrundbuch eingetragen sind und insgesamt mehr als 108 qm Wohnfläche haben, können als zwei steuerbegünstigte andere Wohnungen anerkannt werden, wenn jede der beiden Wohnungen die Wohnflächengrenze für "andere Wohnungen" einhält und zum dauernden Bewohnen durch einen selbständigen Haushalt bestimmt ist.«

Normenkette:

II. BV § 42 Abs. 1 ; II. WoBauG § 12, § 39 Abs. 1, § 82 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I.

Der Kläger ist seit dem 9. Juni 1983 Eigentümer zweier seit Ende 1982 bezugsfertiger Wohnungen im ersten Stock einer Wohnanlage in M. Die Wohnungen haben ihren Zugang über einen gemeinsamen Flur. Ihre Wohnflächen betragen 67,50 qm und 89,40 qm. Sie sind an fremde Personen vermietet. Das Grundbuch enthielt zunächst folgende Eintragung:

"122,989/1000 (122,989 tausendstel) Miteigentumsanteil an dem Grundstück ... , verbunden mit Sondereigentum an der Wohnung mit Einliegerwohnung im ersten Obergeschoß, rot umrandet, Nr. V und VI des Aufteilungsplanes, mit Kellerraum und der Garage Nr. V und Nr. VI des Aufteilungsplanes ...".