I.
Der Kläger ist seit dem 9. Juni 1983 Eigentümer zweier seit Ende 1982 bezugsfertiger Wohnungen im ersten Stock einer Wohnanlage in M. Die Wohnungen haben ihren Zugang über einen gemeinsamen Flur. Ihre Wohnflächen betragen 67,50 qm und 89,40 qm. Sie sind an fremde Personen vermietet. Das Grundbuch enthielt zunächst folgende Eintragung:
"122,989/1000 (122,989 tausendstel) Miteigentumsanteil an dem Grundstück ... , verbunden mit Sondereigentum an der Wohnung mit Einliegerwohnung im ersten Obergeschoß, rot umrandet, Nr. V und VI des Aufteilungsplanes, mit Kellerraum und der Garage Nr. V und Nr. VI des Aufteilungsplanes ...".
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