FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.10.2022
4 K 1341/22
Normen:
FGO § 52d S. 1;

Anfall von Grunderwerbsteuer im Zuge einer Verschmelzung zweier Vereine; Formunwirksamkeit der Klageeinreichung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.10.2022 - Aktenzeichen 4 K 1341/22

DRsp Nr. 2022/17118

Anfall von Grunderwerbsteuer im Zuge einer Verschmelzung zweier Vereine; Formunwirksamkeit der Klageeinreichung

Reicht ein Berufsträger, der als (zumindest auch) als Rechtsanwalt zugelassener Berufsträger für eine WIrtschaftsprüfungsgesellschaft tätig wird, ab dem 01.01.2022 einen bestimmenden Schriftsatz bei einem Finanzgericht nicht über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ein, ist dieser formunwirksam, wenn keine Hinderungsgründe glaubhaft gemacht werden.

Tenor

I.

Die Klage wird angewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

FGO § 52d S. 1;

Tatbestand

Strittig ist neben der Zulässigkeit der Klage, ob im Zuge einer Verschmelzung zweier Vereine Grunderwerbsteuer angefallen ist.

Der Kläger ist ein kirchenrechtlicher Verein (im Folgenden "B. e.V.") im Sinne der Cannones 215 und 298 des Kodex des Kanonischen Rechts (Codex iuris Canonici, Bl. 8 f. Grunderwerbsteuerakten).