BVerwG - Urteil vom 28.09.2016
7 C 1.15
Normen:
BImSchG § 4; UmwRG § 1 Abs. 1 S. 1; UVPG § 2 Abs. 3;
Fundstellen:
DÖV 2017, 350
NVwZ-RR 2017, 5
ZUR 2017, 287
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 28.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 51/10
OVG Sachsen-Anhalt, vom 28.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 157/12

Anfechtbarkeit der nachträgliche Hinzufügung einer weiteren Nebenbestimmung zu einer Genehmigung nach § 4 BImSchG im Wege einer Umweltverbandsklage

BVerwG, Urteil vom 28.09.2016 - Aktenzeichen 7 C 1.15

DRsp Nr. 2017/1034

Anfechtbarkeit der nachträgliche Hinzufügung einer weiteren Nebenbestimmung zu einer Genehmigung nach § 4 BImSchG im Wege einer Umweltverbandsklage

Die nachträgliche Hinzufügung einer weiteren Nebenbestimmung zu einer Genehmigung nach § 4 BImSchG ist keine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG i.V.m. § 2 Abs. 3 UVPG, die nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz im Wege einer Verbandsklage anfechtbar ist.

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 28. November 2013 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 28. August 2012 aufgehoben, soweit das Verwaltungsgericht die Klage mit dem Begehren abgewiesen hat, den Bescheid vom 10. August 2009 aufzuheben, und das Oberverwaltungsgericht die Berufung insoweit zurückgewiesen hat. Die Sache wird insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Normenkette:

BImSchG § 4; UmwRG § 1 Abs. 1 S. 1; UVPG § 2 Abs. 3;

Gründe

I