Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 28. November 2013 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 28. August 2012 aufgehoben, soweit das Verwaltungsgericht die Klage mit dem Begehren abgewiesen hat, den Bescheid vom 10. August 2009 aufzuheben, und das Oberverwaltungsgericht die Berufung insoweit zurückgewiesen hat. Die Sache wird insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
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