VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 27.04.2020
12 S 670/20
Normen:
GKG § 45 Abs. 1 S. 2; RVG § 2 Abs. 1; RVG § 23 Abs. 1 S. 2; RVG § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 20.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 53/15

Anfechtung der Festsetzung des Gegenstandswerts; Bestimmung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit; Zusammenrechnung eines hilfsweise geltend gemachten Anspruchs mit dem Hauptanspruch in Bezug auf den Gegenstandswert; § 45 Abs. 1 S. 2 GKG ist anwendbar, wenn das Gericht bereits die Klageerweiterung um einen Hilfsantrag als unzulässig erachtet

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.04.2020 - Aktenzeichen 12 S 670/20

DRsp Nr. 2020/6939

Anfechtung der Festsetzung des Gegenstandswerts; Bestimmung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit; Zusammenrechnung eines hilfsweise geltend gemachten Anspruchs mit dem Hauptanspruch in Bezug auf den Gegenstandswert; § 45 Abs. 1 S. 2 GKG ist anwendbar, wenn das Gericht bereits die Klageerweiterung um einen Hilfsantrag als unzulässig erachtet

§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG ist auch dann anwendbar, wenn das Gericht - nach Eintritt der innerprozessualen Bedingung - bereits die Klageerweiterung um einen Hilfsantrag als unzulässig erachtet.

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. Januar 2020 - 8 K 53/15 - wird geändert.

Der Gegenstandswert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 45 Abs. 1 S. 2; RVG § 2 Abs. 1; RVG § 23 Abs. 1 S. 2; RVG § 33 Abs. 1;

Gründe

I. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde im eigenen Namen gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts durch das Verwaltungsgericht auf 5.000 Euro und begehrt die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 10.000 Euro.