LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 03.05.2022
7 TaBV 1697/21
Normen:
GKG § 2 Abs. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2023, 10
LAGE SGB IX 2018 _ 177 Nr. 2
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 05.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 56 BV 9772/20

Anfechtung der Wahl zur Vertrauensperson für Schwerbehindertenvertretung bei fehlerhaftem RückumschlagFehlende Absenderangaben auf Rückumschlag bei schriftlicher WahlKeine Heilung durch nachträgliche Ausgabe neuer Briefumschläge

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.05.2022 - Aktenzeichen 7 TaBV 1697/21

DRsp Nr. 2022/9013

Anfechtung der Wahl zur Vertrauensperson für Schwerbehindertenvertretung bei fehlerhaftem Rückumschlag Fehlende Absenderangaben auf Rückumschlag bei schriftlicher Wahl Keine Heilung durch nachträgliche Ausgabe neuer Briefumschläge

Die Wahl zur Vertrauensperson für Schwerbehinderte ist anfechtbar, wenn bei der schriftlichen Stimmabgabe die Rückumschläge nicht mit Absenderangaben versehen sind (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 SchwbVWO) und dies Auswirkungen auf das Ergebnis haben kann.

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 10. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 05. November 2021 - 56 BV 9772/20 - wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GKG § 2 Abs. 2;

Gründe:

1. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen.

Die Beteiligten zu 3. - 8. sind bei dem Beteiligten zu 11. (im Folgenden: Arbeitgeber) beschäftigte Arbeitnehmer. Sie sind schwerbehinderte Menschen bzw. diesen gleichgestellt. Der (frühere) Beteiligte zu 1. war Wahlbewerber, aber kein schwerbehinderter Mensch und einem solchen auch nicht gleichgestellt. Der Beteiligte zu 10. ist die gemäß Bekanntmachung vom 17. Juli 2020 gewählte Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen.