VGH Bayern - Beschluss vom 08.10.2020
2 ZB 19.449
Normen:
BauGB § 30 Abs. 1; Aarhus-Konvention Art. 9 Abs. 3; AEUV Art. 267 Abs. 3; UmwRG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 26750
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 16.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen Au 4 K 18.280

Anfechtung einer Baugenehmigung; Einordnung einer nach § 30 Abs. 1 BauGB erteilten Baugenehmigung als rechtsbehelfsfähige Entscheidung nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 UmwRG; Antrag auf Zulassung der Berufung

VGH Bayern, Beschluss vom 08.10.2020 - Aktenzeichen 2 ZB 19.449

DRsp Nr. 2020/15606

Anfechtung einer Baugenehmigung; Einordnung einer nach § 30 Abs. 1 BauGB erteilten Baugenehmigung als rechtsbehelfsfähige Entscheidung nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 UmwRG; Antrag auf Zulassung der Berufung

Eine inzidente Prüfung der Wirksamkeit einer Satzung ist im Rahmen eines Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO möglich, allerdings ist das eine Frage der Begründetheit und kann bzw. darf nicht im Rahmen der Zulässigkeit zur Begründung der Klagebefugnis erfolgen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 15.000,-- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 30 Abs. 1; Aarhus-Konvention Art. 9 Abs. 3; AEUV Art. 267 Abs. 3; UmwRG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5;

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung nach §§ 124, 124a Abs. 4 VwGO hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet im Rahmen der dargelegten Zulassungsgründe keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Senat geht wie das Erstgericht davon aus, dass dem Kläger im vorliegenden Einzelfall keine Klagebefugnis im Sinn von § 42 Abs. 2 VwGO zukommt.