OVG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 24.03.2021
2 L 79/17
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3; BauGB § 36 Abs. 1; BImSchG § 6 Abs. 1; BauO LSA § 70 Abs. 1; UmwRG § 4 Abs. 1; UmwRG § 4 Abs. 1b S. 1;
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 13.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 247/15

Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Änderung einer Biogasanlage; Voraussetzungen für eine Änderungsgenehmigung entsprechend derer einer Erstgenehmigung; Behördliche Kompetenz bei immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren; Anwendbarkeit des Irrelevanzkriteriums bzgl. des Immissionsbeitrags bei fortschreitender oder zu befürchtender Kumulation

OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.03.2021 - Aktenzeichen 2 L 79/17

DRsp Nr. 2021/5870

Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Änderung einer Biogasanlage; Voraussetzungen für eine Änderungsgenehmigung entsprechend derer einer Erstgenehmigung; Behördliche Kompetenz bei immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren; Anwendbarkeit des Irrelevanzkriteriums bzgl. des Immissionsbeitrags bei fortschreitender oder zu befürchtender Kumulation

1. Gemäß § 70 Abs. 1 BauO LSA ist im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für die Ersetzung des rechtswidrig verweigerten gemeindlichen Einvernehmens die Behörde zuständig, die für die Erteilung der Genehmigung, die die Baugenehmigung einschließt, zuständig ist.2. Die Sicherung der Erschließung gemäß § 35 Abs. 1 BauGB verlangt erstens, dass die erschlossenen Grundstücke jederzeit mit Kraftfahrzeugen erreichbar sein müssen, die im öffentlichen Interesse - insbesondere zur Gefahrenabwehr - im Einsatz sind, zweitens, dass die vorhandenen Wege nicht überlastet werden dürfen, und drittens, dass der Verkehr nicht zur Schädigung des Straßenzustandes führen darf.