OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 11.01.2021 (2 O 139/20)
Die Beschwerde der Antragstellerin ist unzulässig und deshalb zu verwerfen. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € nicht übersteigt (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG). Da das [...]